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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 E 695/18

Datum:
23.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 E 695/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.1E695.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 716/18
Leitsätze:

Wird in einem beihilferechtlichen Verfahren um Leistungen für künftige Behandlungszeiträume gestritten, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) GKG festzusetzen, wenn sich namentlich bei schon länger behandelten Erkrankungen genügende Anhaltspunkte für die Höhe der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen aus Abrechnungen zu früheren Behandlungszeiträumen ergeben.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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