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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 827/18

Datum:
24.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 827/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0724.1B827.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 12 L 2157/16
Schlagworte:
Beförderung Erprobung Erprobungszeit Freistellung Mitgliedschaft Personalrat Betriebsrat freigestellter Beamter Freistellung Fiktive Prognose
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BBG § 22 Abs. 2; BLV § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 1; BLV § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BLV § 32 Nr. 2; BLV § 32 Nr. 2; BPersVG § 46; BPersVG § 107; PostPersRG § 24; BetrVG § 38; BetrVG § 78
Leitsätze:

Die nach §§ 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV erforderliche fiktive Prognose, dass der wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat (hier: Betriebsrat eines Postnachfolgeunternehmens) ganz oder weitgehend freigestellte Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch daraus ergeben, dass sich die dem freigestellten Beamten nach Leistungsstand und Tätigkeit vergleichbaren Beamten später bei einer Erprobung ähnlicher Art überwiegend bewährt haben. Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht geeignet, eine klare Bewertung zu überspielen, dass die vor der Freistellung von dem Beamten gezeigte Qualifikation und deren Abgleich mit den Anforderungen des Beförderungsamtes eine positive Prognose nicht erlauben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.261,42 Euro festgesetzt.

 
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