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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1584/17

Datum:
17.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1584/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1017.1B1584.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 3059/17
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_Accounting“ der Deutschen Telekom AG den Beigeladenen zu 1. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz zu befördern, solange nicht über die Beförderungsbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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