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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1078/18

Datum:
27.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1078/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.1B1078.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 829/18
Schlagworte:
Maßgeblicher Zeitpunkt Anhörungsmangel Nachholung Zuweisung Dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse Zumutbarkeit Umzug alleinerziehend
Normen:
VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3; PostPersRG § 4 Abs. 4 Satz 2
Leitsätze:

Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 PostPersRG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

Zu den Voraussetzungen der Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels durch Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr voraus, dass die Aktiengesellschaft an der Zuweisung „ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ hat.

Zur Zumutbarkeit einer Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, die einen alleinerziehenden Vater eines durch die Trennung der Eltern belasteten Grundschulkindes betrifft und einen Umzug erforderlich macht.

Zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine rechtlich zwingende Verpflichtung besteht, vor der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisung einer Tätigkeit an einem weit entfernt gelegenen Zuweisungsort zunächst die Möglichkeit einer wohnortnahen Zuweisung zu prüfen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. März 2018 – 1 B 770/17 –).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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