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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1046/18

Datum:
30.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1046/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0830.1B1046.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 4556/17
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, auf der Grundlage der aktuellen Beförderungsrangliste, Stichtag 1. November 2017, die Beigeladenen zu 2. bis 6. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.444,43 Euro festgesetzt.

 
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