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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 379/17

Datum:
17.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 379/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0817.1A379.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6677/14
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Dienstliche Regelbeurteilung Vier-Augen-Prinzip Statusamt Gewichtung der Einzelmerkmale Begründung des Gesamturteils
Leitsätze:

Es spricht einiges dafür, dass sich die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils nicht auf das in Ansehung der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zu bildende Gesamturteil beziehen, sondern nur die Bildung des Leistungsgesamturteils betreffen (hier offen gelassen, da bereits die allein vorhandene Begründung des Leistungsgesamturteils defizitär ist).

Die erbrachten Leistungen eines Beamten sind im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senat und des Bundesverwaltungsgerichts allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen. Deshalb muss sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen (wie BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –).

Hiergegen verstoßen diejenigen Regelungen in den "Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministerium der Verteidigung" nebst Durchführungshinweisen, nach denen der Beurteiler Einzelmerkmale – höchstens fünf – benennt, "die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind", und nach denen zu der gebotenen widerspruchsfreien Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen "auch die Einbeziehung und Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf 'besonders bedeutsamen' Einzelmerkmale" gehört. Denn mit diesen Regelungen wird dem Beurteiler jedenfalls bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale verbindlich vorgegeben, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerinunter dem 11. März 2014 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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