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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2675/15

Datum:
17.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2675/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0817.1A2675.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3129/14
Schlagworte:
Rücknahme Rückforderung Erbe Gesamtrechtsnachfolger Beihilfe
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2;; VwVfG § 48 Abs. 4; VwVfG § 49a Abs. 1;; VwVfG § 49a Abs. 2
Leitsätze:

1. Der Erbe oder sonstige (Gesamt)Rechtsnachfolger tritt in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers oder des sonstigen Rechtsvorgängers ein und damit auch in ein durch einen (rechtswidrigen) Verwaltungsakt begründetes Rechtsverhältnis. Adressat eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides muss daher nicht notwendig der ursprüngliche Zuwendungsempfänger selbst, sondern kann gegebenenfalls auch der Rechtsnachfolger sein.

2. Der Erbe oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger übernimmt dabei die Rechte und Pflichten des Erblassers so, wie sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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