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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2596/16

Datum:
23.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2596/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1123.1A2596.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4516/15
Leitsätze:

1. Die beihilferechtliche Angemessenheit der Aufwendungen für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden (zahn-)ärztlichen Gebührenordnung.

2. Die Ausgliederung eines Bogens oder Teilbogens im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist als selbstständige Leistung analog der Gebührennummer 6130 GOZ abrechenbar. Der analoge Ansatz der Nummer 2290 GOZ ist dagegen nicht möglich, weil insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ nicht erfüllt sind.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Einbeziehung der im Umfang der dortigen Klageabweisung teilrechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten des Klageverfahrens erster Instanz tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz (einschließlich der Kosten der Hauptsacheerledigung) der Kläger zu 4 Fünfteln und der Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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