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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2411/15

Datum:
28.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2411/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0328.1A2411.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 1930/13
Schlagworte:
Vordienstzeit ruhegehaltfähig privatrechtliches Arbeitsverhältnis Ausbildungszeit Laufbahnbewerber vorgeschriebene Zeiten Beratungsanwärter
Normen:
BeamtVG § 10 Satz 1; BeamtVG § 12 Abs. 4 Satz 1;; BeamtVG § 12 Abs. 4 Satz 2; BeamtVG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Zeiten einer Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis i. S .d. § 10 Satz 1 BeamtVG liegen vor, wenn der spätere Beamte auf der Grundlage eines von ihm mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geschlossenen entgeltlichen Arbeitsvertrags als Arbeiter oder Angestellter entsprechend der ihn arbeitsvertraglich treffenden Hauptpflicht tatsächlich Arbeitsleistungen (ggf. in Teilzeit) erbracht und damit eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war, ihm für den Beamtendienst nützliche berufliche Erfahrungen zu vermitteln. Zeiten der Tätigkeit im Rahmen eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (hier: Fachhochschulausbildung zum Beratungsanwärter 1977 bis 1980) genügen diesen Anforderungen nicht.

Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Beamter ein anderer als Laufbahnbewerber i. S. v. § 12 Abs. 4 BeamtVG ist, sind die im Zeitpunkt der Ernennung geltenden Bestimmungen, insbesondere die einschlägigen laufbahnrechtlichen Vorschriften.

Die sich im Rahmen des § 12 Abs. 4 BeamtVG stellende Frage, ob und inwieweit Zeiten für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) bzw. ob eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet ist (§ 12 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG), ist nach Maßgabe des bei der Ableistung der jeweiligen Ausbildung geltenden Rechts zu beantworten.

Zeiten einer Ausbildung anderer Bewerber nach § 12 Abs. 1 BeamtVG erfüllen das Tatbestandsmerkmal „für Laufbahnbewerber vorgeschrieben“ i. S. d. § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nur dann, wenn und soweit sie auch von Laufbahnbewerbern nachzuweisen sind. Der andere Bewerber muss also die in Rede stehenden Ausbildungszeiten wie ein Laufbahnbewerber zurückgelegt haben, und diese müssten (schon) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angerechnet werden können, wenn die Einstellung in das Beamtenverhältnis als Laufbahnbewerber erfolgt wäre.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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