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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2317/16

Datum:
17.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2317/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0817.1A2317.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1514/15
Schlagworte:
Rückforderung Besoldung Familienzuschlag Kinderanteil Wegfall der Bereicherung verschärfte Haftung Billigkeitsentscheidung
Normen:
BBesG § 12 Abs. 2 Satz 2; BBesG § 12 Abs. 2 Satz 3
Leitsätze:

Offensichtlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Besoldungsempfänger aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Nicht ausreichend ist, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf.

Die Vorschrift des § 40 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BBesG zählt nicht zum besoldungsrechtlichen Grundwissen, dessen Kenntnis auch bei einem dienstlich nicht mit dem Besoldungsrecht befassten Beamten oder Soldaten vorausgesetzt werden kann.

Die Kenntnis einer Anzeigepflicht und ihre Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Besoldungszahlungen, die nach unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden.

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum in dem Rückforderungsbescheid Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes – Außenstelle X.         – vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 und der Änderung durch den Schriftsatz vom 5. November 2015 (Gewährung der Rückzahlung in Raten) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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