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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 206/17

Datum:
17.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 206/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1217.1A206.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6505/15
Schlagworte:
Fortbildungsmaßnahme Qualifizierungsmaßnahme Dienstliche Beurteilung Fiktive Fortschreibung Prognose Belastbare Tatsachengrundlage Technischer Fernmeldedienst
Normen:
BLV § 48
Leitsätze:

1. Die Teilnahme an einer Qualifizierungs- oder Fortbildungsmaßnahme (hier: im Rahmen beschäftigungsloser Zeiten) ist keine amtsbezogene Tätigkeit und unterliegt daher nicht der dienstlichen Beurteilung.

2. Die im Einzelfall getroffene Annahme, der fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung eines bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten des gehobenen technischen Fernmeldedienstes stehe (jedenfalls) der Ablauf von mehr als zehn Jahren beurteilungsloser Zeit seit dem Stichtag der letzten dienstlichen Beurteilung entgegen, ist nicht zu beanstanden.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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