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1. Die Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG ermächtigt den Dienstherrn im Falle erfolgter Umstellung auf eine vollständig automatisierte Führung der Personalakte (rein elektronische Personalakte), die Papierpersonalakte des Beamten zu vernichten, um eine – unzulässige – doppelte Aktenführung zu verhindern.
2. Die nähere Ausgestaltung der Personalakten steht im Organisationsermessen des Dienstherrn, das grundsätzlich nur durch die einschlägigen personalaktenrechtlichen Vorgaben (§§ 106 ff. BGB) begrenzt wird.
3. Bei der Umwandlung einer Papierpersonalakte in eine rein elektronische Personalakte müssen alle in der Papierpersonalakte enthaltenen und materiell zur Personalakte gehörenden Unterlagen vollständig und in lesbarer Form übernommen werden. Das folgt aus dem in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG normierten Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte sowie dem in § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Richtigkeit der Personalakte (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. April 2016 – 1 B 203/16 –).
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beibehaltung seiner Papierpersonalakte neben der durch die Beklagte eingeführten elektronischen Personalakte. Die Entscheidung, in welcher Form der Dienstherr Personalakten führe, liege in seinem Organisationsermessen. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG könne er die Personalakte in Teilen oder vollständig automatisiert führen. In dieser Bestimmung sei auch die gesetzliche Ermächtigung zur Vernichtung einer bislang in Papierform geführten Personalakte für den – hier gegebenen – Fall enthalten, dass die Behörde auf eine vollständig elektronische Aktenführung umstelle. In der Gesetzesbegründung sei ausgeführt, dass eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und in elektronischer Form zu vermeiden und eine ausschließlich elektronische Führung der Akte in Betracht zu ziehen sei, wenn die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorlägen. Letzteres sei hier der Fall. Dass die beabsichtigte ausschließliche Führung der Personalakte in elektronischer Form Rechte des Klägers verletze, sei nicht erkennbar. Dessen Befürchtung, einzelne Schriftstücke könnten nicht ordnungsgemäß eingescannt werden (und deshalb bei der Umstellung verloren gehen), sei rein spekulativ. Außerdem bestehe auch bei einer Papierakte theoretisch stets die Gefahr eines Totalverlusts oder des Verlusts einzelner Schriftstücke. Der Hinweis des Klägers auf die fehlende Paginierung der elektronischen Personalakte sei unerheblich; Rechte des Beamten würde insoweit nicht berührt.
7Die insoweit (auch unter Zuordnung zu den anderen geltend gemachten Zulassungsgründen) geäußerten ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne liegen nicht vor.
8a) Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG enthalte für den Fall der erfolgten Umstellung auf eine vollständig elektronische Aktenführung die Ermächtigung zur Vernichtung der verbliebenen Papierakte. Er meint insoweit: Da die fragliche Vernichtung der Papierakte eine belastende Regelung darstelle, bedürfe es einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Dem Wortlaut der Norm könne eine solche Ermächtigung nicht entnommen werden. Der bloße Umkehrschluss aus der Erlaubnis zur Führung einer elektronischen Akte reiche insoweit nicht aus. Auch eine systematische Auslegung führe (zumindest) nicht auf ein klares Ergebnis. So gebe es Sonderregelungen – etwa in § 113 und 114 BBG – zu Aufbewahrungsfristen und zur automatisierten Bearbeitung, die die Voraussetzungen einer Vernichtung aufbewahrter Akten explizit regelten. Es hätte daher für den Gesetzgeber nahegelegen, eine entsprechende ausdrückliche Erlaubnis zur Vernichtung der Papierpersonalakte mit in § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG aufzunehmen, wenn er sie gewollt hätte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts lasse außerdem auch den Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt, eine effektive Personalaktenverwaltung sicherzustellen und zugleich die Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht, des Beamten zu wahren.
9Diese Argumentation greift ungeachtet der Frage, ob die beabsichtigte Vernichtung der Papierpersonalakte des Klägers diesen im vorliegenden Kontext überhaupt zu belasten vermag, nicht durch.
10Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG kann die Akte in Teilen oder vollständig automatisiert – also als digitale bzw. elektronische Personalakte – geführt werden, wobei unter „Akte“ die Personalakte zu verstehen ist (vgl. die amtliche Gesetzesüberschrift und den systematischen Zusammenhang der Vorschrift insbesondere mit § 106 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 bis 7 BBG). Diese Regelung ermächtigt den Dienstherrn im Falle erfolgter Umstellung auf eine vollständig automatisierte Führung der Personalakte, die Papierpersonalakte des Beamten zu vernichten, um eine – unzulässige – doppelte Aktenführung zu verhindern.
11Zwar legt die Norm eine solche Befugnis nicht ausdrücklich fest. Sie setzt sie aber ohne weiteres voraus, indem sie dem Dienstherrn eine vollständig automatisierte Führung der jeweiligen Personalakte gestattet. Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen: Ist bereits eine in Papierform geführte Personalakte vorhanden, so kann die Umstellung auf eine „vollständig“ automatisierte Aktenführung nur erreicht werden, wenn die vorliegende Papierpersonalakte in eine elektronische Akte umgewandelt und vom Zeitpunkt der Umwandlung an auch als solche weitergeführt wird. Ohne die angesprochene Umwandlung läge nämlich der vom Gesetz gesondert genannte Fall einer (nur) „in Teilen“ (hier: ab einem bestimmten Stichtag) automatisiert geführten Akte vor, also einer teils in elektronischer, teils in Papierform geführten sog. Hybridakte.
12Zu diesem Begriff etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2018, BBG 2009 § 106 Rn. 17, und die Gesetzesmaterialien zu dem – so Gesetz gewordenen – Entwurf des § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DneuG), BT-Drs. 16/7076, 12. November 2007, S. 125.
13Wählt der Dienstherr bei vorliegender Papierakte den Weg der Umstellung auf eine vollständig automatisierte Aktenführung (§ 106 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 BBG), so hat er zu vermeiden, dass nach der Umstellung neben der nunmehr vollständig elektronischen Akte die Personalakte in Teilen zusätzlich noch in Papierform vorliegt.
14Ebenso: Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2018, BBG 2009 § 106 Rn. 17, sowie Peters/Grunewald/Lösch, in: Lenders/Peters/We-ber/Grunewald/Lösch, Das Dienstrecht des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rn. 882 und 884; vgl. auch Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Oktober 2018, LBG NRW § 84 Rn. 35b, wonach von dem Begriff der automatisierten Personalaktenführung (in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Parallelvorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F., nunmehr § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW) insbesondere auch „elektronische Registratursysteme“ erfasst werden, „bei denen auf Papier erstellte Personalakten eingescannt werden, wobei die eigentliche Originalpapierakte anschließend vernichtet wird“.
15Dieses Verbot (teilweise) doppelter Aktenführung folgt bereits aus dem Wortlaut des § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG, der von der (Personal-)Akte im Singular spricht und damit wie die übrigen Regelungen des § 106 Abs. 1 BBG zugrunde legt, dass für jeden Beamten nur eine Personalakte geführt werden darf.
16Vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: November 2018, BeamtStG § 50 Rn. 28, m. w. N.; vgl. insoweit auch BT-Drs 16/7076, S. 125, wo der „Grundsatz der einen Personalakte“ hervorgehoben und betont wird, dass jeder Zweifel an der Eindeutigkeit der Personalakte ausgeschlossen werden müsse.
17Nachhaltig bestätigt wird dieser Befund in systematischer Hinsicht durch die Vorschrift des §106 Abs. 2 Satz 3 BBG. Diese definiert Nebenakten als Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden, und knüpft die Zulässigkeit ihrer Führung an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen. Damit aber will sie für den Regelfall, in dem diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verhindern, dass identische Aktenbestandteile doppelt vorgehalten werden, und so die Einheitlichkeit und Klarheit der Personalakte sichern.
18Bezogen auf die in Rede stehende Fallkonstellation bedeutet all dies, dass die nach der Umstellung auf vollständig elektronische Aktenführung noch vorhandene Papierakte, die Teile der Personalakte nunmehr doppelt vorhält, zu vernichten ist.
19Bestätigt wird dieser Befund durch die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 1 Nr. 3 BBG. In der oben zitierten Gesetzesbegründung zu dieser Norm ist u. a. ausgeführt, dass eine parallele Führung gleicher Aktenteile in Papierform und in elektronischer Form zu vermeiden sei, um Zweifel an der Eindeutigkeit der Personalakte zu vermeiden und um eine Einschränkung der Rechte der Beamtinnen und Beamten, insbesondere datenschutzrechtlicher Art, zu verhindern.
20BT-Drs 16/7076, S. 125.
21Aus der zuletzt genannten – zutreffenden – Erwägung ergibt sich ohne weiteres, dass das dargelegte Gesetzesverständnis, § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG ermächtige (bzw. zwinge) zur Vernichtung einer noch in Papierform vorhandenen Personalakte, soweit diese zugleich in elektronischer Weise vorhanden ist, entgegen dem Zulassungsvorbringen gerade dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG entspricht. Mit Blick auf alles Vorstehende kann diesem Gesetzesverständnis auch nicht mit Erfolg das vom Kläger bemühte systematische Argument entgegengehalten werden, angesichts bestehender Sonderregelungen des Personalaktenrechts zu einer Vernichtung der Personalakte oder einzelner Bestandteile derselben hätte es im Rahmen des § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG einer entsprechenden, aber nicht vorhandenen ausdrücklichen Regelung bedurft. Denn diese Regelungen betreffen keinen vergleichbaren Sachverhalt. Sie dienen nicht die Verhinderung doppelter und damit unklarer Aktenführung, sondern verfolgen andere Zwecke. Die Vorschrift des § 113 Abs. 4 BBG ordnet eine Vernichtung der Personalakte (Abs. 1) bzw. der Teilakten (Abs. 2 und 3) erst für einen Zeitpunkt an, zu dem diese endgültig nicht mehr benötigt werden. Die ferner nur noch in Betracht zu ziehenden, eine Vernichtung anordnenden Regelungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BBG betreffen nur einzelne Dokumente und schränken den Grundsatz der wertfreien, möglichst vollständigen Dokumentation der für das Beamtenverhältnis (auch: künftig) relevanten Umstände insoweit ein, um der Personalaktenwahrheit bzw. dem Resozialisierungsgedanken Rechnung zu tragen.
22Vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2018, BBG 2009 § 112, Rn. 4.
23Welche Schlüsse insoweit die ferner ins Feld geführte Vorschrift des § 114 BBG erlauben oder gebieten soll, hat der Kläger schon nicht dargelegt.
24b) Der Kläger macht ferner (sinngemäß) geltend, eine ordnungsgemäße Umwandlung der Papierpersonalakte in eine elektronische Akte und deren ordnungsgemäße Führung seien entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht gewährleistet. Er bestreite schon, dass die technischen Voraussetzungen für die alleinige elektronische Aktenführung gegeben seien. Es sei ungeklärt, ob die elektronische Akte „vollständig elektronisch gesichert“ sei und wie die gesonderte Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen sichergestellt werde. Es sei nicht dargelegt, wer im Falle des Klägers wann und wie genau die Identität der nachträglich erstellten elektronischen Akte mit der Papierpersonalakte überprüft habe („Validierungsprozess“). Auch seine Befürchtung, einzelne Schriftstücke aus der Papierakte könnten nicht (ordnungsgemäß) eingescannt worden sein, greife durch. Ihr könne nicht ihr spekulativer Charakter entgegengehalten werden, weil er selbst keine Prüfung der Vollständigkeit vornehmen könne. Hieran werde er durch die „fehlende Transparenz“ der wegen der Vergabe gleicher Namen für pdf-Dokumente (z. B. zweimal „Unterlagen zur Versetzung/Umsetzung“) nicht gut „durchzublätternden“ elektronischen Akte sowie dadurch gehindert, dass diese Akte nicht paginiert sei.
25Auch dieser Vortrag greift nicht durch.
26aa) Von vornherein nicht erfolgversprechend sind die Rügen des Klägers, soweit sie sich auf die konkrete – auch technische – Ausgestaltung des von der Beklagten gewählten Modells der elektronischen Akte nach erfolgter Umstellung beziehen. Das betrifft das Zulassungsvorbringen, das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die alleinige elektronische Aktenführung sei nicht dargetan, die elektronische Akte sei unübersichtlich, intransparent, nicht gut „durchzublättern“ und ermangele einer (am besten der Paginierung der Papierakte entsprechenden) Paginierung. Dieses Vorbringen verkennt nämlich, dass die nähere Ausgestaltung der Personalakten im Organisationsermessen des Dienstherrn steht, das grundsätzlich nur durch die– insoweit hier nicht betroffenen – einschlägigen personalaktenrechtlichen Vorgaben (§§ 106 ff. BBG) begrenzt wird.
27Vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2018, BBG 2009 vor § 106, Rn. 6, und von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: November 2018, BeamtStG § 50 Rn. 14 ff., m. w. N.
28Unabhängig davon könnte den Rügen des Klägers auch in der Sache nicht gefolgt werden. Dass die technischen Voraussetzungen für die alleinige elektronische Aktenführung nicht gegeben sein könnten, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Im Gegenteil: Der am 8. Februar 2017 erstellte Ausdruck der Personalakte des Klägers, den die Beklagte am 10. Februar 2017 in dem Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 A 206/17 vorgelegt hat (dortige Beiakte Heft 2 bis 4 und 4a), belegt offenkundig eine erfolgreiche elektronische Aktenführung. Es ist auch nicht erkennbar, dass die von der Beklagten gewählte Ausgestaltung der elektronischen Personalakte den Zweck der Personalakte grundlegend verfehlen oder auch nur eine unzureichende Transparenz der Akte begründen würde. Vielmehr gewährleistet die hier etablierte thematische und hierarchische Ordnung der elektronischen Personalakte (vgl. die dem Ausdruck der Personalakte des Klägers vorangestellte Darstellung der Aktenstruktur; Beiakte Heft 2, Blatt 1 bis 3) ersichtlich eine hinreichende Transparenz, zumal dort eine Doppelung von Gliederungspunkten nicht erkennbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine – wie auch immer zu bewerkstelligende – „Paginierung“ bei dem gewählten Modell einer elektronischen Akte hilfreich geschweige denn zwingend erforderlich sein könnte.
29bb) Auch das Zulassungsvorbringen, es sei nach wie vor unklar, wie sichergestellt sei, dass es bei der Umwandlung der Papierpersonalakte nicht zu einem Verlust von Daten komme, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts.
30Richtig ist zwar, dass bei einer Umwandlung einer Papierpersonalakte in eine rein elektronische Personalakte alle in der Papierpersonalakte enthaltenen und materiell zur Personalakte gehörenden Unterlagen vollständig und in lesbarer Form übernommen werden müssen, am Ende des Umwandlungsprozesses also ein zutreffendes Ergebnis stehen muss. Das folgt aus dem in § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG normierten Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte sowie dem in § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Richtigkeit der Personalakte.
31So schon OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016– 1 B 203/16 –, juris, Rn. 3 bis 5; dem folgend Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2018, BBG 2009 § 106 Rn. 17 a. E., und Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Aufl. 2017, § 83 Rn. 1.
32Dass diesem Erfordernis, dessen Einhaltung, was der Kläger zu verkennen scheint, übrigens auch im Interesse des Dienstherrn steht, bei der bereits 2007 abgeschlossenen Umwandlung der bis dahin geführten Papierpersonalakte des Klägers in eine elektronische Personalakte nicht genügt worden sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen aber nicht.
33Die Beklagte hat bereits mit ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 29. September 2016 das von der Deutschen Telekom AG gewählte Verfahren zur Erstellung der elektronischen Personalakten näher erläutert: Die Erstellung habe zentral im Scancenter P. in einer sicheren Umgebung stattgefunden. Alle Papierpersonalakten der Beamten seien zunächst für die Digitalisierung aufbereitet worden. Die Akten seien entheftet und entklammert worden, und Dokumente mit einem anderen Format als DIN-A 4 seien vor der Digitalisierung auf dieses Format vergrößert bzw. verkleinert worden. Aufgrund ihres Zustands nicht für das Scannen geeignete Dokumente seien z. B. durch Kontrastverstärkung angepasst worden. Vor der Digitalisierung sei ferner die Vollständigkeit und Lesbarkeit überprüft worden. Die Dokumente einer Papierpersonalakte seien sodann gescannt und mit der „Qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen worden. Das Scannen sei auf einem einzigen Scanner erfolgt, und zwar in Duplexscannung, bei der leere Rückseiten von einer Software automatisch entfernt worden seien. In einem (näher erläuterten) aufwendigen manuellen Validierungsprozess seien Lesbarkeit und Vollständigkeit aller eingescannten Dokumente geprüft worden. Das Verfahren der Deutschen Telekom AG zur Erstellung der elektronischen Personalakten sei von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen geprüft und als ausreichend angesehen worden.
34Diesem substantiierten Vortrag, der noch durch Angaben zum Umfang der Papierpersonalakte bei ihrem Abschluss und zur Zahl der daraus erstellten Dokumente angereichert worden ist, hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegengestellt. Namentlich führt er keine konkreten Umstände dafür an, dass es bei der Umwandlung zu entsprechenden Datenverlusten gekommen ist. Ein entsprechender Vortrag wäre ihm, anders als er meint, aber möglich gewesen. Er hätte ohne weiteres über seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht in die noch vorhandene Papierpersonalakte (vgl. den Senatsbeschluss vom 5. April 2016– 1 B 203/16 –, juris) nehmen können und sodann anhand der ihm zugänglichen (angeblich nicht „transparenten“) elektronischen Personalakte oder des hier vorliegenden – transparenten – Ausdrucks derselben abgleichen können, ob sämtliche Dokumente aus der Papierpersonalakte Eingang in die elektronische Personalakte gefunden haben.
35Auch die in diesem Zusammenhang noch erhobene Rüge, es sei unklar, wie eine gesonderte Aufbewahrung ärztlicher Bescheinigungen gesichert sei, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass es in seinem Fall ärztlichen Äußerungen gegeben hat, die in der Papierpersonalakte in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren waren und nun auch elektronisch gesondert zu behandeln wären,
36vgl. insoweit allgemein: Schrapper/Günther, LBG NRW, 2. Aufl. 2017, § 83 Rn. 1,
37und ferner auch keine entsprechenden konkreten Fehler der Aktenführung in seiner elektronischen Personalakte aufgezeigt.
38c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der behaupteten Abweichung des Urteils von dem auf der Grundlage einer nur summarischen Prüfung ergangenen und deshalb nicht divergenzfähigen
39– vgl. insoweit allgemein: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 168 –
40Senatsbeschluss vom 5. April 2016 – 1 B 203/16 –, juris. Der Senat hat seine seinerzeit geäußerten deutlichen Zweifel an der Vollständigkeit der erstellten elektronischen Personalakte im Kern damit begründet, dass die Beklagte dem Senat in verschiedenen Verfahren Ausdrucke von elektronischen Personalakten vorgelegt hatte, die zeitlich und thematisch völlig ungeordnet waren.
41OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016– 1 B 203/16 –, juris, Rn. 6.
42Eine solche Sachlage ist heute – namentlich auch im Falle des Klägers – längst nicht mehr gegeben. Vielmehr zeigt gerade der vorgelegte Ausdruck der elektronischen Personalakte des Klägers vom 8. Februar 2017, dass diese Akte thematisch geordnet ist und dass deswegen auch einzelne Dokumente ohne größere Schwierigkeiten aufgefunden werden können. Vor diesem Hintergrund wäre, wie bereits ausgeführt, dem Kläger auch eine Vollständigkeitsprüfung möglich gewesen.
432. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
44Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N.
46In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
47a) Die vom Kläger zunächst als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
48„ob die Ermächtigung zur automatisierten Führung von Personalakten in § 106 Abs. 1 Satz 3 BBG über den Wortlaut hinaus auch eine Ermächtigung zur Vernichtung der dann durch elektronische Dokumente weitergeführten Papierpersonalakte enthält“,
49versteht der Senat angesichts des hier entscheidungserheblichen Sachverhalts präzisierend dahin, dass es nicht lediglich um eine ab einem bestimmten Zeitpunkt greifende „Weiterführung“ der Personalakte in elektronischer Form (Hybridakte), sondern um eine vollständig automatisierte Führung der Akte mit der Folge der Doppelung eines Aktenteils geht. Die so verstandene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und im Übrigen auch in Ansehung des vorliegenden Schrifttums ohne weiteres beantworten. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen oben unter dem Gliederungspunkt 1. a) verwiesen.
50b) Die ferner als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
51„ob die elektronische Akte eine mangelnde Transparenz aufweist und bejahendenfalls, ob Folge dieser mangelnden Transparenz und der damit einhergehenden fehlenden Kontrollmöglichkeit auf Vollständigkeit, ein Verbot der Vernichtung der Papierpersonalakte zur Folge hat,“
52ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Das gilt schon deshalb, weil die dieser Frage zugrunde liegende Grundannahme mangelnder Transparenz nicht zutrifft. Es ist bereits weiter oben dargelegt worden, dass die Entscheidung der Beklagten, wie sie die elektronische Personalakte im Einzelnen ausgestaltet, in ihr Organisationsermessen fällt, und dass die von ihr gewählte thematische und hierarchische Ordnung der elektronischen Personalakte im Übrigen auch eine hinreichende Transparenz gewährleistet.
53c) Die schließlich noch als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
54„auf welche Weise der Dienstherr sicherstellen muss, dass die Daten der Papierakte in lesbarer und vollständiger Form übernommen werden, welche technischen Sicherungen und eventuell weitere Sicherungen hier notwendig sind, bevor die Papierakte vernichtet wird“,
55ist in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die konkrete Organisation des Umwandlungsprozesses fällt nämlich ersichtlich in das hier insoweit nicht normativ eingeschränkte Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Entscheidend ist insoweit – wie bereits ausgeführt – nur, dass am Ende des Umwandlungsprozesses ein zutreffendes Ergebnis steht.
563. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Das gilt auch für den Vortrag, es sei rechtlich schwierig zu beantworten, ob im Kontext der Frage der Vernichtung inzidenter die Effektivität der elektronischen Akte zu überprüfen sei. Angesichts der obigen Ausführungen liegt es auf der Hand, dass die Vernichtung der Papierpersonalakte schon dann möglich und geboten ist, wenn die Umwandlung dazu geführt hat, dass alle in dieser Akte enthaltenen, materiell zur Personalakte gehörenden Dokumente in lesbarer Form Eingang in die elektronische Personalakte gefunden haben. Die Ausgestaltung der elektronischen Personalakte im Einzelnen (etwa: chronologische oder thematische Ordnung der Dokumente) und damit auch die Frage ihrer „Effektivität“ fällt in das Organisationsermessen der Beklagten und kann sich ersichtlich nicht auf den hier in Rede stehenden Anspruch, die Vernichtung der Papierpersonalakte zu unterlassen, auswirken.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
59Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nun rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.