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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1971/15

Datum:
20.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1971/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0420.1A1971.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 1464/14
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird im Hauptausspruch wie folgt ergänzt:

Auf den Klageantrag zu 2. wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2014 sowie des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 für seine Umzugsreise von X.   nach T.        -P.        unter Anrechnung des vom Verwaltungsgericht rechtskräftig zugesprochenen Erstattungsanspruchs weitere 1.860,71 Euro zu erstatten.

Im Kostenausspruch wird das erstinstanzliche Urteil – unter Berücksichtigung des rechtskräftig gewordenen Teils des ursprünglichen Streitgegenstandes – wie folgt geändert:

Von den Kosten des Klageverfahrens erster Instanz tragen der Kläger ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntel.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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