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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1917/16

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1917/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.1A1917.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3902/14
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, über die Bewerbung des Klägers zum 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Piloten/-innen und Flugtechnikern/-innen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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