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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1463/15

Datum:
19.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1463/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0119.1A1463.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 3786/14
Schlagworte:
Stufenfestsetzung Erfahrungszeit ehemaliger Berufssoldat Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz Verbot der Altersdiskriminierung Rücknahme Rücknahmeverbot Vertrauensschutz Verbrauch Wegfall der Bereicherung geringfügige Überzahlung Jahresfrist Ermessensverwaltungsakt Teilbarkeit Trennbarkeit
Normen:
BBesG a. F. § 82 Abs. 1 Satz 1; BBesG a. F. § 28 Abs 1 Satz 1 Nr. 3;; BBesG a. F. § 37 Abs. 3; BBesG a. F. § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1;; BBesG a. F. § 27 Abs. 4 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 1
Leitsätze:

Die Übergangsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. (F. 2012) verlangt bei der beamtenrechtlichen Anerkennung von Erfahrungszeiten bei ehemaligen Berufs¬soldaten, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat vor dem 1. Juli 2009 begonnen (und vor dem 1. Juli 2013 geendet) hat, eine fiktive Nachzeichnung ihrer soldatischen Dienstzeit nach den neuen, ab dem 1. Juli 2009 geltenden Regelungen.

Die bei einer solchen Nachzeichnung u. a. einschlägige Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BbesG a. F., nach der bei Soldaten für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten (erst) ab dem Ersten des Monats maßgeblich sind, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung.

Die insoweit außerdem zu beachtende Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 BBesG a. F., die die Verlängerung der Erfahrungszeiten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG a. F. um jeweils zwölf Monate anordnet, wenn den Soldaten ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht, steht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Ein¬klang.

Ein atypischer Fall, in dem trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu verneinen ist, kann nicht schon mit der Begründung angenommen werden, der Beamte sei aus dem Dienst- und Treueverhältnis, in dem er stehe, dem Gemeinwohl und damit dem Interesse seines Dienstherrn an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bzw. an der Beachtung des § 2 Abs. 2 BBesG stärker verbunden (gegen VG Bayreuth, Urteil vom 24. Juli 1996 - B 5 K 96/89 -).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Augustin vom 2. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. August 2013 einschließlich betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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