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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1044/17

Datum:
23.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1044/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1123.1A1044.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 7100/15
Nachinstanz:
Bundesverwaltungsgericht, 5 C 8.19
Leitsätze:

Die beihilferechtliche Angemessenheit der Aufwendungen für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden (zahn-)ärztlichen Gebührenordnung.

Die Verwaltungsgerichte haben in einer beihilferechtlichen Streitigkeit eine Auslegungsfrage des (zahn-)ärztlichen Gebührenrechts selbstständig und voll zu prüfen, wenn es dazu an einer höchstrichterlichen oder einheitlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte fehlt und der Dienstherr – im Einzelfall oder in allgemeiner Form – recht¬zeitig für Klarheit über die von ihm für richtig befundene Auslegung der streitigen Gebührennummer gesorgt hat. Eine bloße gerichtliche Kontrolle anhand eines Vertretbarkeitsmaßstabs findet unter diesen Voraussetzungen – anders als in Fällen der fehlenden Klarstellung durch den Dienstherrn – nicht statt.

Die Nummern 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) und 6140 (Eingliederung eines Teilbogens) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) können selbstständig neben den kieferorthopädischen Grund-/Kernpositionen der Nummern 6030 bis 6080 GOZ angesetzt werden.

Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers (Kleberetainers) kann in entsprechender Anwendung der Nummern 6100 und 6140 abgerechnet werden; die Voraussetzungen für die Analogbewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GOZ sind erfüllt.

Neben Gebühren nach oder entsprechend Nummern 6100 und 6140 GOZ können für die adhäsive Befestigung Gebühren nach der Gebührennummer 2197 GOZ angesetzt werden.

Es ist in einem beihilferechtlichen Verfahren – auch unter dem Gesichtspunkt der Fälligkeit – im Ergebnis unschädlich, wenn die Rechnung des Zahnarztes/Kieferorthopäden nicht ausdrücklich auf eine Analogbewertung der abgerechneten Gebührenziffer hinweist, vorausgesetzt dass der Anspruch nach materiellem Gebührenrecht besteht.

Rechtskraft:
ja
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung seines Bescheides vom 4. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2015 verpflichtet, der Klägerin zu der Rechnung der Kieferorthopädin Dr. J.         vom 1. Juli 2015 eine weitere Beihilfe in Höhe von 260,35 Euro zu gewähren.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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