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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1044/16

Datum:
17.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1044/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0817.1A1044.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 234/15
Schlagworte:
Erfahrungsstufe Vordienstzeit Förderlichkeit
Normen:
BBesG § 27 Abs. 2; BBesG § 28 Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

1. Der Begriff der Förderlichkeit in § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a. F. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und keinen Beurteilungsspielraum eröffnet.

2. Eine Tätigkeit ist „förderlich“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a. F., wenn sie für die Dienstausübung der Beamtin oder des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Bei der Bewertung der Förderlichkeit einer beruflichen Vortätigkeit sind alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe und nicht bloß der zuerst ausgeübte Dienstposten in den Blick zu nehmen.

3. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Umfang der Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a. F. sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und dem entsprechend – ggf. auch nur teilweise – als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung der Zeiten wird um so eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die Tätigkeit sind. Dabei sind die konkreten Vortätigkeiten des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen und zu dem Anforderungsprofil des jetzigen Dienstpostens sowie zu den Anforderungsprofilen solcher Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn in Beziehung zu setzen, die der Beamte zukünftig möglicherweise bekleiden wird.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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