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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 995/18

Datum:
11.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 995/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1211.19E995.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 8365/17
Leitsätze:

Der Grunddatenkatalog des § 3 Abs. 1 BMG ist vorbehaltlich der Ermächtigung an die Bundesländer in § 55 Abs. 1 BMG, weitere als die in § 3 BMG aufgeführten Daten zu erheben, abschließend.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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