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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
4OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 ‑ 19 A 2275/16 ‑, juris, Rn. 22 f., m. w. Nachw.; gleichermaßen: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 ‑ 1 B 20.14 ‑, juris, Rn. 8.
5Das Verwaltungsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20. August 2018 zutreffend ausgeführt, dass es auf die Höhe der für eine Umbettung anfallenden Gebühren nicht ankommt. Diese sind für die Bedeutung der Sache nicht wertbestimmend.
6Vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Februar 2007 ‑ 2 O 158/06 ‑, juris, Rn. 4.
7Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).