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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung im Einzelnen wird auf die erstinstanzliche Eilentscheidung vom 1. August 2018 sowie den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 19 B 1232/18 Bezug genommen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar.