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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 688/18

Datum:
16.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 688/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0816.19E688.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1817/18
Leitsätze:

Fordert ein Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, welches die Schulaufnahme eines Kindes nach § 46 SchulG NRW betrifft, die Schule und/oder deren Aufsichtsbehörde zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf, so sind diese Behörden regelmäßig verpflichtet, dem Gericht alle Originalvorgänge der Schule vorzulegen, welche das Aufnahmeverfahren dieses einzelnen Kindes, die Kapazitätsermittlung und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Schülerplätze auf alle angemeldeten Kinder betreffen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Senat bewilligt der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren und ordnet ihr Rechtsanwalt T.      in E.        bei.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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