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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 129/17

Datum:
15.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 129/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0215.19E129.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3829/15
Leitsätze:

Der bei der Einbürgerung eines Sozialleistungsempfängers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen sozialrechtlichen Pflichtverletzungen in der Vergangenheit und dem aktuellen Leistungsbezug kann fortbestehen, wenn die Auswirkung unzureichenden Bewerbungsverhaltens auf die Einbürgerung für den Betreffenden ohne weiteres erkennbar ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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