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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 93/18

Datum:
08.06.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 93/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0608.19B93.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 5504/17
Leitsätze:

Ein Schüler, der einen Abschluss erworben hat, kann eine angestrebte weitere Berechtigung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-S I von vornherein nur dann verfehlt haben, wenn der Erwerb dieser Berechtigung an einer Schule der Schulform, die er besucht, nach den für diese Berechtigung geltenden Erwerbsbedingungen generell möglich war.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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