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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 843/18

Datum:
26.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 843/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1026.19B843.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 L 762/18
Leitsätze:

1. Die für den Auskunftsanspruch aus § 45 Abs. 1 BMG notwendige Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der erweiterten Melderegisterauskunft erfordert eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Antragstellers und den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person.

2. Auch die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Meldepflichtigen sind „betroffene Personen“ im Sinne des § 45 Abs. 2 BMG, wenn deren Namen und Anschrift in eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 BMG aufgenommen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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