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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 745/18

Datum:
22.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 745/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0822.19B745.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 6025/17
Leitsätze:

1. Zieht die Pass- und Personalausweisbehörde Ausweisdokumente wegen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach den §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 PassG, §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PAuswG ein, trifft den Inhaber dieser Dokumente für Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich die Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

2. Ob und wann ein deutscher Staatsangehöriger eine ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG objektiv erworben hat, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis dieses ausländischen Staates (wie st. Rspr. des BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 10 C 2.12 , BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16).

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 450/18 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 745/18 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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