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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 477/18

Datum:
10.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 477/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0410.19B477.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 492/18
Leitsätze:

Die Notengebung in einer Klausur in der Oberstufe, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums des Fachlehrers, die der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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