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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1380/18

Datum:
27.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1380/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1127.19B1380.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1820/18
Leitsätze:

Es gehört zu den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Wertungen eines Fachlehrers, wie er die mündlichen Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Zeitraum während des Schuljahres bewertet und mit welchem Gewicht er diese Leistungen in die Gesamtnote für das Fach im jeweiligen Halbjahr einfließen lässt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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