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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1353/18

Datum:
19.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1353/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1019.19B1353.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 860/18
Leitsätze:

Für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer weiterführenden Schule bei der Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW ist grundsätzlich unerheblich, wie die Schulleiterin zu einem späteren Zeitpunkt ihr pädagogisches Ermessen bei der Klassenbildung ausüben wird, insbesondere auf wie viele und welche Klassen sie die Inklusionsschüler verteilen wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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