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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1266/18

Datum:
18.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1266/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1018.19B1266.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 376/18
Leitsätze:

Das vom Landesgesetzgeber in § 40 Abs. 2 SchulG NRW geregelte Verfahren über die Entscheidung der Schulaufsicht bezüglich des Ruhens der Schulpflicht erfordert eine objektive amtsärztliche Überprüfung, ob und inwieweit der kranke Schüler auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen zum Besuch einer allgemeinen Schule in der Lage ist, ob und inwieweit er sonderpädagogischer Förderung an einer Förderschule bedarf oder ihm diese auf andere Weise, etwa durch Hausunterricht (§ 21 SchulG NRW) sinnvollerweise zu gewähren ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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