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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1174/18

Datum:
27.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1174/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.19B1174.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1061/18
Leitsätze:

1. Legen die Schule und/oder deren Aufsichtsbehörde in einem Eilverfahren auf Schulaufnahme nach § 46 SchulG NRW die Verwaltungsvorgänge der Schule nicht oder nur unvollständig vor, kann das Gericht über die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden, wenn es effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anders nicht gewähren kann.

2. Die Folgenabwägung ergibt typischerweise ein Überwiegen der grundrechtlich geschützten Interessen des angemeldeten Kindes an einer vorläufigen Schulaufnahme.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn E.       der Antragsteller zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 5. Klasse der Städtischen Gesamtschule I.             aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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