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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1153/18

Datum:
28.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1153/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.19B1153.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1502/18
Leitsätze:

1. Die Aufnahmekapazität einer Schule im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW bestimmt sich nach der Entscheidung des Schulträgers über die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen in Verbindung mit den Klassenbildungswerten in den §§ 6 und 6a VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Hierbei sind die jeweiligen Obergrenzen auszuschöpfen. § 6 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b) VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW enthält nur eine Ermessensermächtigung an den Schulleiter in Bezug auf die Klassenbildung.

2. Es gibt keine gesetz- oder verordnungsrechtlich festgelegte Ausschlussfrist für einen Antrag auf Aufnahme in eine weiterführende Schule.

3. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters bereits Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2018/2019 in die 5. Klasse des F.     -Gymnasiums in L.    aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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