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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1136/18

Datum:
27.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1136/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.19B1136.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1405/18
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS bewirkt, dass die Schulleiterin vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS alle Kinder aufnehmen muss, für welche ihre Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist.

2. Grundschulen „der gewünschten Schulart“ im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind solche desjenigen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, welches die Eltern für die schulische Erziehung ihres Kindes mit der Schulanmeldung konkludent gewählt haben.

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F.       , G.    -Schule, aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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