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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1016/17

Datum:
04.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1016/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0404.19B1016.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 656/17
Leitsätze:

Der Nutzungsrechtsinhaber an einer Familiengrabstätte hat keinen Abwehranspruch gegen die Einrichtung einer Urnengrabanlage auf einer benachbarten Friedhofsfläche, wenn damit keine unzumutbare Beeinträchtigung seines Grabnutzungsrechts oder seines Totenfürsorgerechts verbunden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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