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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 75/17

Datum:
28.02.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 75/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0228.19A75.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5331/14
Leitsätze:

Ein durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates vermittelter Verlust auch der Unionsbürgerschaft ist mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV vereinbar, sofern die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung des Mitgliedstaates hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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