Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 552/17.A

Datum:
29.03.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 552/17.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0329.19A552.17A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 2488/14.A
Leitsätze:

Stützt der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag auf die Behauptung, eine Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, setzt das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Berufungszulassungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank