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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 519/17

Datum:
09.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 519/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.19A519.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 757/15
Leitsätze:

Ein Prüfling kann sich im Rahmen der Bewertung seiner Prüfungsleistung grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf Verfahrens- und Ausbildungsmängel berufen, wenn er sie unverzüglich geltend gemacht hat (wie st. Rspr.).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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