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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 397/18

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 397/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.19A397.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1106/15
Leitsätze:

1. Das Verfassen eines E-Books über die islamische Geistheilung (Ruqia), das auf der Facebook-Seite der als verfassungswidrig verbotenen Vereinigung „Tauhid Germany“ veröffentlicht worden ist, kann als eine die Einbürgerung ausschließende Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten sein.

2. Ein Widerspruch gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) erzeugt im Verwaltungsprozess keine Bindung für das Gericht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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