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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 355/18.A

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 355/18.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.19A355.18A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 5538/17.A
Leitsätze:

Die Darlegung eines Begründungsmangels im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mitteilt, aus welchen Gründen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils derart unbrauchbar sein sollen, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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