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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2613/17

Datum:
21.09.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2613/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.19A2613.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6913/15
Leitsätze:

Ein Schüler kann ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Schulordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG NRW haben, wenn diese Maßnahme trotz ihrer Erledigung im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf seine weitere schulische oder berufliche Laufbahn haben kann.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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