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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2389/17

Datum:
23.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2389/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1123.19A2389.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7452/16
Leitsätze:

Der deutsche Gesetzgeber hat das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dadurch verletzt, dass er den vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes rückwirkend auf ihren Geburtszeitpunkt verliehen, sondern ihnen nur das Erklärungsrecht nach dem früheren Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eingeräumt hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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