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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2331/17

Datum:
19.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2331/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1119.19A2331.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6215/15
Leitsätze:

1. Die selbständige Prüfung der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 6 Satz 1 StAG, ob die nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption ein im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre altes Kind betrifft, umfasst notwendig auch die Klärung der Identität des angenommenen Kindes.

2. Der Nachweis der Identität des angenommenen Kindes im Rahmen der Prüfung eines Staatsangehörigkeitserwerbs nach § 6 Satz 1 StAG setzt voraus, dass der Antragsteller dessen Personalien (Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Abstammung) angibt und beweist, dass das Kind unter diesen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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