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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2261/16

Datum:
25.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2261/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0425.19A2261.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 573/15
Leitsätze:

1. Der Geltungsbereich des zwingenden Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SchulG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW ist auf solche Schulen beschränkt, die nach nordrhein-westfälischem Schulrecht errichtet sind oder fortgeführt werden (Klarstellung zu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2011 19 A 1452/09 , juris, Rn. 23).

2. Die Anordnung in § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW, das Schülerfahrkostenrecht auf Ersatzschulen im Wesentlichen entsprechend anzuwenden, erstreckt sich von vornherein nur auf solche Ersatzschulen, die nach nordrhein-westfälischem Schulrecht genehmigt oder vorläufig erlaubt sind (§ 101 SchulG NRW).

3. Der sog. Pendler-Erlass unterliegt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift keiner eigenständigen Auslegung nach Maßgabe derjenigen Auslegungsmethoden, welche für die Anwendung von Rechtsnormen anerkannt sind.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und das beigeladene Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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