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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2127/17

Datum:
30.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2127/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1130.19A2127.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5767/16
Leitsätze:

1. „Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist derjenige Zugang zu einer funktional und optisch der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 19 A 2181/12 , juris, Rn. 5 – 10).

2. Auf die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 StVG einer funktional und optisch erkennbar dem Schulgrundstück zugehörigen Verkehrsfläche auf dem Schulgelände kommt es schülerfahrkostenrechtlich nicht an.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

 
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