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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 166/17

Datum:
31.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 166/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0731.19A166.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 5519/14
Leitsätze:

1. Hat ein vor 2000 eingebürgerter türkischer Staatsangehöriger einen türkischen Personenstandsregisterauszug mit der Beurkundung eines Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 vorgelegt, fehlt einem nachträglich vorgelegten weiteren türkischen Personenstandsregisterauszug regelmäßig die Beweiseignung, wenn darin ein Wiedererwerbsdatum vor dem 1. Januar 2000 beurkundet ist.

2. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die türkische Regierung im Jahre 2001 durch Runderlass alle Gouverneursämter angewiesen hat, die in Deutschland verlangten türkischen Personenstandsregisterauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu verschleiern.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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