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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1489/17

Datum:
31.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1489/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1031.19A1489.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 4736/15
Leitsätze:

1. Zusätzliche Personal- und Sachausgaben im Sinne des § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, können grundsätzlich nur solche sein, die ebenso wie diese fortdauernde Personal- oder Sachausgaben im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW betreffen, ohne jedoch von den Kostenpauschalen nach den §§ 106 Abs. 3, 107 Abs. 3 bis 6, 108 SchulG NRW erfasst zu sein.

2. Ausgaben, die für die Erneuerung der Schuleinrichtung anfallen, sind hiernach nicht anders zu bewerten als solche, die für die Erneuerung des Schulgebäudes entstehen. In beiden Fällen handelt es sich in Anbetracht ihres langfristigen und investiven Charakters um einmalige Ausgaben und damit nicht um fortdauernde Ausgaben im Sinne der §§ 105 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 SchulG NRW.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 69.344,96 Euro festgesetzt.

 
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