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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1060/16

Datum:
10.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1060/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0710.19A1060.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3172/14
Leitsätze:

1. Der Aufenthalt in der Wohnung selbst ist nur dann Vergleichsmaßstab für die vorwiegende Benutzung im Sinne des melderechtlichen Hauptwohnungsbegriffs in § 21 Abs. 2 BMG, wenn sich beide zu vergleichende Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden (wie st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. September 2015 6 C 38.14 , BVerwGE 153, 89, juris, Rn. 21).

2. Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG legaldefinierte Begriff der Fortschreibung erfasst vergangenheits- und gegenwartsbezogene Meldedaten gleichermaßen.

3. § 22 Abs. 1 BMG erfasst nur die durch Heirat, nicht aber auch die durch Abstammung vermittelte Zugehörigkeit zur Familie.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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