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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 E 383/18

Datum:
16.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 E 383/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0516.18E383.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 2197/18
Schlagworte:
Streitgegenstand wirtschaftliche Identität Zusammenrechnung Wohnsitzzuweisung
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; AufenthG § 12a
Leitsätze:

Begehren mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 - 4 geltende Wohnsitzzuweisung, so handelt es sich um mehrere wirtschaftlich nicht identische Streitgegenstände, deren Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 
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