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Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, schon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Ziel einer sogenannten Untätigkeitsklage ist nicht der bloße Erlass eines Bescheides. Vielmehr kann mit ihr in zulässiger Weise allein eine günstige Sachentscheidung (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. ermessenfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Antrag) erstrebt werden. Mit Blick darauf kann die Frage dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht gegeben ist, weil er nicht dargetan hat, dass er nach seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, auf die es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ankommt, nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zweifel in dieser Hinsicht bestehen, weil Anhaltspunkte für eine freiwillige Ausreise des Klägers vorliegen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.