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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 895/16

Datum:
23.10.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 895/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.18B895.16.00
 
Schlagworte:
Ausweisung Abschiebungsanordnung Meldepflicht Tatbestandswirkung verfassungskonforme Auslegung
Normen:
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 56 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 58a
Leitsätze:

1. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende einmal wöchentliche Meldepflicht, die unter dem Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung durch die Ausländerbehörde steht.

2. Für die Begründung der gesetzlichen Meldepflicht kommt es nur darauf, dass eine Ausweisung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 (oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG) besteht. Maßgeblich ist, auf welches Ausweisungsinteresse die Ausländerbehörde die Ausweisung gestützt hat.

3. Begehrt der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine abweichende Bestimmung der Meldepflicht – insbesondere deren Aufhebung – oder setzt die Ausländerbehörde von sich aus einen engmaschigeren Melderhythmus fest, so erfordert Art. 19 Abs. 4 GG in Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes die Prüfung, ob das von der Ausländerbehörde geltend gemachte Ausweisungsinteresse tatsächlich besteht.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5221/13 (18 A 44/15) wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 2013 auferlegte Pflicht zur täglichen Meldung bei der Polizeiwache P.       /S.       zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr richtet.

Im Übrigen werden der Antrag (hinsichtlich der Pflicht zur täglichen Meldung auch zwischen 19.00 Uhr und 21.00 Uhr) und der Abänderungsantrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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