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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1618/18

Datum:
22.11.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1618/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1122.18B1618.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2433/18
Schlagworte:
Duldung Abschiebung unmittelbar bevorstehende Eheschließung
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

Nach den geltenden Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. insoweit II. 1. des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2011 - 15-39.10.01-11-337 (260) i.V.m. Nr. 30.0.6 AVwV-AufenthG, vgl. auch Teil III 1.b) der Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30. Mai 2017 - mit NRW-spezifischen Ergänzungen -15-39.10.01-11-337(260) setzt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließlich jedenfalls voraus, dass das durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist, was durch eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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